Ausländische Kapitalerträge: So ist das mit der Steuer!

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Letztens hatte ich hier in “Investoren Wissen” bzw. noch im “Trader´s Daily” etwas über die Geldanlage in ausländischen Anleihen geschrieben.

So finde ich z.B. den Kauf von norwegischen Staatsanleihen doppelt sinnvoll: Sie können damit eine Versicherung gegenüber einem Euro-Crash eingehen (und die norwegische Krone halte ich für eine 1a Alternative), und zweitens erhalten Sie noch ein wenig Zinsen. In dem Fall aber wirklich nur ein wenig.

Dazu schrieb mir “Investoren Wissen”-Leser Herr A.:

“Sehr hilfreich wäre es, wenn Sie bei Besprechungen von ausländischen Anleihen usw. auch auf die jeweilige Quellenbesteuerung eingehen würden.” Meine Antwort:

Die steuerlichen Aspekte lasse ich an dieser Stelle normalerweise außen vor. Da ist mir die Gefahr schlicht und einfach zu groß, dass ich da in Teufels Küche gerate. Schließlich müsste ich dann die betreffenden Steuergesetze fortlaufend verfolgen, damit mir bloß nichts entgeht – und das tue ich einfach nicht.

Ich denke dennoch, dass ich dem Leser hier helfen kann. Und zwar, indem ich die steuerliche Lage nicht selber erläutere – sondern den zu Wort kommen lasse, der da kompetenter ist als ich. Und dies ist der Fiskus selbst.

Kapitalerträge aus dem Ausland: Die Details liefert diese Liste des deutschen Fiskus

Für bundesdeutsche Leser(innen) relevant ist das Bundeszentralamt für Steuern. Und dieses hat eine “schöne” Liste veröffentlicht, mit der aussagekräftigen Bezeichnung:

“Anrechenbarkeit der Quellensteuer auf Dividenden und Zinsen von Staaten, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat”

Dazu noch ein Hinweis von mir – unterschieden wird dort bei Kapitalerträgen laut dieser Definition:

  • Dividenden = Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften an ihre Anteilseigner
  • Zinsen = Gegenleistung für die Bereitstellung von Fremdkapital

Diese Liste hat 23 Seiten, davon 2 Seiten Erläuterungen, von Ägypten bis Zypern sind die Staaten mit Doppelbesteuerungsabkommen dabei. Ich denke, das ist genau das, was der Leser (und vielleicht einige weitere Leser?) haben möchten.

Hier der Link zur Liste mit der Anrechenbarkeit ausländischer Quellensteuer

Ich wünsche Ihnen eine erfolgreiche Woche!

Ihr

Michael Vaupel

Diplom-Volkswirt / M.A.

Chefredakteur “Investoren Wissen”