Fonds-Besteuerung: Denken Sie an die Vorab-Pauschale!

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Leider kann ich es Ihnen nicht ersparen: Im heutigen Teil der Steuer-Serie geht es um ein bürokratisches Monster. Es sucht Sie immer dann heim, wenn Sie thesaurierende Fonds in Ihrem Depot haben.

Thesaurierende Fonds sind Fonds, bei denen die laufenden Ausschüttungen aus den Wertpapieren im Fondsvermögen (Dividenden, Zinsen) Ihnen nicht sofort gutgeschrieben, sondern sofort wieder investiert werden. Dann wird zwecks Besteuerung die so genannte Vorab-Pauschale ermittelt. Hier erfahren Sie, was es damit auf sich hat, und wie Sie damit umgehen.

Besteuert werden Gewinne, die Ihnen noch gar nicht zugeflossen sind

Erschaffen hat dieses bürokratische Monster – wie könnte es auch anders sein? – der Fiskus. Denn bei thesaurierenden Fonds sorgen die nicht ausgeschütteten Gewinne zwar für einen Wertzuwachs im Fondsvermögen, aber sie landen zunächst nicht auf dem Konto der Anteilseigner sprich Anleger, sind ihnen also offiziell noch nicht in Form von Geld zugeflossen.

Ginge es nach den sonst üblichen Regeln, wäre aber der Zuflusszeitpunkt entscheidend: Die 25-prozentige Abgeltungsteuer auf die Gewinne würde erst anfallen, wenn Sie als Anleger Ihre Fondsanteile verkaufen und als Teil des Verkaufserlöses auch die zwischenzeitlichen Ausschüttungen in Form von Bargeld erhalten. Da wird einfach der Kaufkurs vom Verkaufskurs abgezogen – und übrig bleibt der steuerpflichtige Wertzuwachs.

Aber das war dem Fiskus ein Dorn im Auge. Er wollte (und will auch heute noch) gleich seinen Anteil an den einbehaltenen Gewinnen haben. Darum wurde 2008 die Vorab-Pauschale eingeführt. Das heißt: Pauschal wird hier der laufende Gewinn ermittelt – allerdings sehr, sehr vorsichtig auf der Grundlage des Basiszinses. Das ist der Zinssatz, den eine gänzlich risikofreie Geldanlage im betreffenden Jahr einbringen würde.

Berechnung kompliziert, Ergebnis erfreulich gering

Die Berechnung erspare ich Ihnen. Es kommt schlichtweg darauf an, wie viel Ihre Fondsanteile zu Jahresbeginn wert waren und wie hoch im betreffenden Kalenderjahr der Basiszins war. Diesen veröffentlicht jeweils das Bundesfinanzministerium. 2024 sind es 3,37%.

Bei Aktienfonds und Mischfonds mit einem Aktienanteil von über 50% bleiben außerdem noch 30 % der Vorab-Pauschale verschont, das nennt sich Teilfreistellung. Im Ergebnis zahlen Sie auf 1.000 Euro Aktienfonds-Vermögen letztlich im Januar 2025 in etwa lächerliche 3 Euro Steuern. Und das auch nur, wenn Ihr Fonds im Jahr 2024 auch wirklich einen Wertzuwachs erzielt hat.

Bei diesen Steuersummen und dem unglaublich komplizierten Verfahren zur Ermittlung passt der Spruch sehr gut: „Der Berg kreißte und gebar eine Maus.“ Die Bürokratie belastet einerseits die Depot-Banken, die diese Berechnung durchführen und Sie als Anleger über die bevorstehende Steuer-Abbuchung informieren müssen. Andererseits belastet es aber auch Sie. Denn Sie müssen dafür sorgen, dass Ihr Verrechnungskonto bei Abbuchung im Januar hinreichend gedeckt ist, auch wenn es meist nur um winzige Summen geht. Außerdem zahlen letztlich Sie über die Depot-, Order- und sonstigen Gebühren Ihres Brokers diese ganze sinnlose Bürokratie.

Mein Rat: Achten Sie im Januar auf ausreichende Kontodeckung

Falls Ihr Verrechnungskonto im Januar kein Guthaben aufweisen sollte, überweisen Sie Geld dorthin. Wie gesagt: Pro 1.000 Euro Fondsvermögen in Ihrem Depot sollten Sie rund 3 Euro vorhalten, bei 10.000 Euro also 30 Euro und bei 100.000 Euro 300 Euro. Mehr müssen Sie nicht tun. Dann kann Ihre Depot-Bank die Steuer auf die Vorab-Pauschale problemlos abbuchen und muss zur Begleichung der Steuerschuld keinen Zwangsverkauf einzelner Fondsanteile vornehmen.

Übrigens müssen Sie keine Doppelbesteuerung befürchten. Bei einem Verkauf Ihrer Fondsanteile wird die Vorab-Pauschale von den zu versteuernden Gewinnen wieder abgezogen. Unterm Strich zahlen Sie einen Teil der Steuer also früher, aber die Gesamtbelastung ist nicht größer. Wenigstens hier richtet das Bürokratie-Monster keinen weiteren Schaden an.