Steuerrecht: Kryptowährungen sind wirtschaftlich wertvoll!
Wenn Sie bereits mit Kryptowährungen gehandelt haben oder handeln möchten, sollten Sie die neueste Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.02.2023 beachten: Krypto-Gewinne sind steuerpflichtig. Virtuelle Währungen sind Wirtschaftsgüter, die einen Kurswert haben und als Zahlungsmittel auf Handelsplattformen gehandelt werden.Die Gewinne aus An- und Verkauf dieser Kryptowährungen sind folglich private Veräußerungsgeschäfte. Sie unterliegen deswegen dem Einkommensteuergesetz. Auf diesen Aspekt weisen aktuell die Experten für Krypto-Recht von SBS LEGAL und die Steuerberater von SBS TAX aus Hamburg hin.
Steuerpflicht: Kryptowährungen als „anderes Wirtschaftsgut“
Zwar existieren Digitalwährungen wie Bitcoin nur als Datensätze im virtuellen Raum, aber die damit erzielten Spekulationsgewinne sind echt, sodass sie versteuert werden müssen. Ein Mann aus NRW wollte seine Gewinne in Höhe von über 3 Millionen Euro, die er mit Krypto-Investments erzielt hat, nicht mit dem Staat teilen. Zumindest wehrte er sich gegen die Besteuerung. Jedoch scheiterte der Kläger vor dem BFH (Urt. v. 14.02.2023, Az. IX R 3/22).
Er erwarb zwischen 2014 und 2017 insgesamt 24 Bitcoin für über 22.000 Euro. Nachdem er sie in andere Kryptowährungen tauschte, verkaufte er seine Positionen Ende 2017 und erlöste dadurch 3,4 Millionen Euro. Ein Bitcoin entsprach nach Angaben des BFH zum Verkaufszeitpunkt ca. 11.000 Euro. Das Finanzamt setzte 1,4 Millionen Euro als Einkommensteuer an.
„Kryptowährungen seien keine dinglichen Sachen, sondern nur Computeralgorithmen, die nicht der Steuer unterliegen könnten“, führte der Kläger in seiner Argumentation an. Das Gericht ließ dieses Argument aber nicht gelten, da man den Begriff Wirtschaftsgut nicht eng fassen dürfe. Man kann mit Kryptowährungen wie dem Bitcoin handeln, sodass sie „einer gesonderten selbstständigen Bewertung zugänglich“ seien. Weil sie bei Handelsplattformen wie Kryptobörsen gehandelt werden können, einen Kurswert haben – unabhängig ob Algorithmus oder nicht – und weil man sie auch für Zahlungsvorgänge verwenden kann, sind sie wirtschaftlich wertvoll.
§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 EStG
Andere Wirtschaftsgüterim Sinne dieses Gesetzes sind alle beweglichen Wirtschaftsgüter des privaten Vermögens. Dazu gehören Schmuck, Gemälde, Gold, Münzen, Wohnmobile, Autos, Boote und nun auch Kryptowährungen.
Technische Details bei Kryptowährungen
Das Gericht erklärte, dass technische Details virtueller Währungen für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht bedeutsam seien. Der Kläger führte weiter aus, dass Geschäfte mit Kryptowährungen kaum kontrollierbar seien, sodass die Einkommensteuer nicht flächendeckend erhoben werden könne. Sie wäre faktisch eine „Dummensteuer“. Der BFH ließ auch dieses Argument nicht gelten. Es existieren mittlerweile weitreichende Auskunftspflichten und Kontrollmöglichkeiten, die die Finanzverwaltung frühestmöglich integriert hat.
Ein Jahr Spekulationsfrist bedeutet Steuerfreiheit!
Bei einem privaten Veräußerungsgeschäft innerhalb einer Spekulationsfrist von einem Jahr muss der Gewinn versteuert werden. Nach diesem Jahr fällt jedoch keine Steuer an. Hätte der Kläger also mit seinem Verkauf ein Jahr gewartet, dann hätte er die Steuer nicht zahlen müssen. Jedoch fragt man sich dann natürlich, ob der Kurs nach einem Jahr immer noch genauso gut ist, wie zum aktuellen Zeitpunkt. Das lässt sich selbstverständlich bei volatilen Anlageklassen wie dem Kryptomarkt nicht seriös prognostizieren.
Meine Empfehlung: Setzen Sie auf Krypto-Steuerberater und Experten für Krypto-Recht
Das BFH-Urteil ist zu begrüßen, weil es für Klarheit und Rechtssicherheit sorgt. Die Experten von SBS LEGAL und SBS Tax sind aufgrund ihrer langjährigen Expertise in der Lage, den Markt rechtlich einzuschätzen und ihren Mandanten dadurch eine optimale Beratung und Orientierung bei rechtlichen und steuerlichen Sachverhalten und individuellen Fragestellungen zu geben.
Speziell im Hinblick auf das noch sehr junge Krypto-Recht, das ein Querschnitt aus unterschiedlichen Rechtsgebieten ist, wie beispielsweise des IT-Rechts, des Finanzaufsichtsrechts, des Finanzanlagerechts, des Datenschutzrechts und des Geldwäscherechts, sollte die steuerliche Seite nicht vernachlässigt werden. Selbst bei kleinsten Fehlern in der Steuererklärung muss mit erheblichen Strafen und Nachzahlungen gerechnet werden, die leicht zu vermeiden gewesen wären, durch eine professionelle Rechts- und Steuerberatung.