Krypto-Token und Gaming-Währungen!
- In-Game-Währungen werden mit realem Geld gekauft
- Gaming und NFTs
- Notwendigkeit einer BaFin-Lizenz
- Gaming Krypto-Token als Finanzinstrumente
- Kryptowerte nach dem KWG
- Die MiCAR Verordnung der EU
- Mein Fazit: SBS LEGAL ist die Top-Kanzlei für Kryptorecht in Deutschland!
- Investieren und diversifizieren auf soliden Wegen in die Welt von Digitalisierung und Tokenisierung!
Bei Kryptowährungen handelt es sich um digitale Vermögenswerte. Damit besteht eine Gemeinsamkeit zu Gaming-Währungen verschiedenster Art. Diese ermöglichen es Spielern, innerhalb der jeweiligen Spiele gewisse digitale Produkte zu erwerben. Nun wird angedacht, diese beiden Konzepte zu kombinieren. Nämlich ließe sich eine In-Game-Währung tokenisieren, sodass ihr auch außerhalb des Spiels ein neuer Wert hinzukommt.
Dabei sollte allerdings auf mögliche Vorgaben geachtet werden. Zu dieser Thematik haben die beiden auf Kryptorecht spezialisierten Rechtsanwälte André Schenk (links) und Finn Niklas Nitz (rechts), von der renommierten Wirtschaftskanzlei SBS LEGAL aus Hamburg, eine aufschlussreiche juristische Analyse veröffentlicht.
In-Game-Währungen werden mit realem Geld gekauft
Während Computerspiele lange Zeit eher eine Nische bedient haben, ist die Gaming-Branche in den letzten Jahren enorm gewachsen. Dabei entstanden auch neue Wege, um Games aller Art lukrativ zu gestalten. Besonders viel experimentiert wurde mit In-Game-Währungen, welche Spieleentwickler individuell für ein Game entwickeln konnten.
Welchen Wert solche Digitalwährungen haben, unterscheidet sich je nach Beliebtheit und Individualität des Spiels. Regelmäßig kann man diese Währungen aber mit realem Geld erwerben, um sich dann wiederum innerhalb des Spiels digitale Assets zu kaufen. Den In-Game-Währungen kommt also ein realer Marktwert zu.
V-Bucks als digitale Währung
Ein Beispiel wäre das extrem beliebte Spiel Fortnite von dem Spieleentwickler Epic Games. Das Spiel enthält sogenannte V-Bucks als In-Game-Währung, von denen man sich z. B. digitale Kleidungsstücke kaufen kann.
Epic Games gestaltet die Preise selbst. Aktuell erhält ein Spieler bspw. 1.000 V-Bucks für 8,99 Euro, 2.800 V-Bucks für 22,99 Euro und 13.500 V-Bucks für 89,99 Euro. Hier ist es also möglich, schnell große Summen an realem Geld auszugeben.
Gaming und NFTs
Besonders im NFT-Bereich gab es schon zahlreiche Projekte in Zusammenarbeit mit Spieleentwicklern. Non-Fungible-Token (NFTs) sind digitale Vermögenswerte, die nicht fungible, also nicht austauschbar sind. Das bedeutet im Wesentlichen, dass sie nicht eins zu eins gegen einen anderen Vermögenswert ausgetauscht werden können, weil sie einzigartig sind.
Der Spielehersteller Ubisoft hat bspw. ein großes NFT-Projekt gestartet. Hierbei wurden für das Computerspiel „Ghost Recon Breakpoint“ eigene NFTS generiert. Das Spiel ist eine realistisch wirkende Militär-Simulation, weshalb Spieler Assets wie eine Handfeuerwaffe mit individueller Gravierung als NFT erwerben konnten. Wer so eine Waffe kaufte, konnte sie dann auch im Spiel verwenden – besonderer Anreiz war dabei die Einzigartigkeit.
Notwendigkeit einer BaFin-Lizenz
Wer in Deutschland plant, bestimmte Dienstleistungen des Bank- und Finanzwesens zu erbringen, benötigt dafür eine Lizenz der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Hierbei gibt es unterschiedliche Erlaubnispflichten. Welche davon besteht, unterscheidet sich je nach geplantem Geschäftsmodell oder der rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung der geplanten Produkte und Dienstleistungen.
Dies ist auch zu beachten, wenn aus einer In-Game-Währung ein Krypto-Token geschaffen werden soll. Ein Spieleentwickler könnte bspw. als Finanzdienstleistungsinstitut eingestuft werden. Gemäß § 1 Abs. 1a Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG) zählt hierzu die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung). Kryptowerte werden hier auch explizit als Finanzinstrumente angeführt.
Gaming Krypto-Token als Finanzinstrumente
Fraglich ist also, wann tokenisierte In-Game-Währungen als Kryptowerte gelten – das ist nämlich nicht automatisch der Fall. Für die Qualifikation als Kryptowert muss ein In-Game-Token entweder als Tausch- oder Zahlungsmittel eingesetzt werden oder Anlagezwecken dienen.
Kryptowerte nach dem KWG
§ 1 Abs. 11 S. 3 KWG:
Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.
Anlagezwecke liegen dabei aber nicht etwa schon vor, wenn In-Game-Token in der Erwartung einer Wertsteigerung gekauft werden. Sondern müssen der Anbieter oder mit ihm in Verbindung stehende Dritte die Eignung zu Anlagezwecken durch werbliche Aussagen in Aussicht stellen.
Hierauf müssen Spieleentwickler dann also besonders achten, wenn sie die entsprechenden Projekte an Spieler bewerben. Die Einstufung hängt somit stark davon ab, was mit der tokenisierten In-Game-Währung passieren soll. Erfüllt sie die Definition eines Kryptowerts nach dem KWG, kann eine BaFin Lizenz bspw. für die Anlagevermittlung oder den Eigenhandel erforderlich sein. Ebenfalls dafürsprechen kann, dass der Spieleentwickler den Spielern eine Verwahrmöglichkeit über Kryptowallets anbietet.
In Betracht kommt außerdem eine Einstufung als sog. Rechnungseinheit. Diese sieht die BaFin nach ihrer gefestigten Verwaltungspraxis jedoch nur in solchen Instrumenten, die als Ersatz- oder Komplementärwährungen eingesetzt werden. Ob ein Gaming Krypto-Token hierunter fällt hängt also davon ab, ob dieser zumindest auch als Zahlungsmittel einsetzbar sein soll. Das muss nämlich nicht notwendigerweise der Fall sein. So ist es denkbar, dass Spieler auch ohne solch eine Einsatzfunktion Interesse an den Tokens hätten.
Die MiCAR Verordnung der EU
Die Rechtsanwälte von SBS LEGAL haben bereits zahlreiche Fachartikel zu der neuen EU-Verordnung verfasst, welche die Märkte für Kryptowerte regulieren soll. Weitreichende Teile dieser Verordnung werden ab Juni 2024 anwendbar sein.
Anbieter von Beratungsleistungen im Krypto-Bereich müssen neben der BaFin-Lizenz dann auch die Anforderungen der MiCAR erfüllen. Dazu gehören bspw. eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und fachlich geeignete sowie persönlich zuverlässige Geschäftsleiter. Steht also ein Spieleentwickler mit Straftaten wie Geldwäsche im Zusammenhang, soll er keine Krypto-Dienstleistungen mehr anbieten.
Emittenten müssen demnach außerdem Whitepaper für ihre Krypto-Token erstellen. Ähnlich einem Wertpapierprospekt enthält ein Whitepaper genaue Informationen zum Emittenten und zur ausgegebenen Kryptowährung. Hierin muss also leicht verständlich zusammengefasst sein, welche wichtigen Informationen bei dem konkreten Kryptowert zu beachten sind. Einer BaFin-Genehmigung bedarf es dabei nicht, auch zur Haftung gibt es hier keine Regelung. Besonders für interessierte Spieler kann so ein Whitepaper hilfreich sein, wenn sie sich über einen Kauf informieren.
Mein Fazit: SBS LEGAL ist die Top-Kanzlei für Kryptorecht in Deutschland!
Anknüpfend an die Blockchain-Technologie entstanden in den letzten Jahren vollkommen neue wirtschaftliche Ansätze wie Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum oder XRP), Initial Coin Offerings (ICO), Mining Unternehmen, Exchanges ebenso wie Bitcoin Handels- und Trading-Unternehmen.
Den rechtlichen Rahmen für diesen neuen Wirtschaftsbereich bildet das Kryptorecht. In der fundierten Arbeit für meinen Kryptodienst KRYPTO-X möchte ich die ebenso kompetente wie wirkungsvolle juristische Unterstützung der Experten von SBS LEGAL – gerade auch im Bereich des Kryptorechts – nicht mehr missen. Beispielsweise hinsichtlich der wirtschaftlichen- und rechtlichen Einordnung von Non-Fungible-Token (NFTs).
Investieren und diversifizieren auf soliden Wegen in die Welt von Digitalisierung und Tokenisierung!
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