Das gesetzliche Bankgeheimnis in Deutschland wurde zum 25. Juni 2017 vollständig aufgehoben!

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Die letzte Woche vor der Sommerpause des Deutschen Bundestages war überlagert von den Diskussionen rund um das Thema „Ehe für Alle“.

Dieser Frage der gesetzlichen Verankerung der Ehe – auch über die Gemeinschaft von Mann und Frau hinaus – haben die Bundestagsabgeordneten mit einer relativ großen Mehrheit fraktionsübergreifend zugestimmt.

Wer jetzt zukünftig „wen oder was“ heiratet ist dabei aus meiner Sicht vollkommen irrelevant. Fakt ist für mich, dass sich der Deutsche Bundestag am 30.06.2017 über das Grundgesetz gestellt hat. Dieser Vorgang ist eine Farce für die Rechtsstaatlichkeit und den Rechtsstaat in Deutschland!

Der Paragraf zum „Schutz von Bankkunden“ wurde vollständig gestrichen

Im Gegensatz zum vielbeachteten neuen Gesetz der „Ehe für Alle“ ging eine gravierende Änderung die das neue Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) mit sich bringt weitestgehend unter.

Am 23. Juni wurde mit Wirkung zum 25. Juni 2017 der bisherige §30a zum Schutz von Bankkunden komplett gestrichen. Nachfolgend finden Sie den bis zum 25.06. gültigen Paragrafen.

Der bisherige und jetzt abgeschaffte § 30a AO zum Schutz von Bankkunden

(1) Bei der Ermittlung des Sachverhalts (§ 88) haben die Finanzbehörden auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden besonders Rücksicht zu nehmen.

(2) Die Finanzbehörden dürfen von den Kreditinstituten zum Zweck der allgemeinen Überwachung die einmalige oder periodische Mitteilung von Konten bestimmter Art oder bestimmter Höhe nicht verlangen.

(3) Die Guthabenkonten oder Depots, bei deren Errichtung eine Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 vorgenommen worden ist, dürfen anlässlich der Außenprüfung bei einem Kreditinstitut nicht zwecks Nachprüfung der ordnungsmäßigen Versteuerung festgestellt oder abgeschrieben werden. Die Ausschreibung von Kontrollmitteilungen soll insoweit unterbleiben.

(4) In Vordrucken für Steuererklärungen soll die Angabe der Nummern von Konten und Depots, die der Steuerpflichtige bei Kreditinstituten unterhält, nicht verlangt werden, soweit nicht steuermindernde Ausgaben oder Vergünstigungen geltend gemacht werden oder die Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit dem Finanzamt dies bedingt.

(5) Für Auskunftsersuchen an Kreditinstitute gilt § 93. Ist die Person des Steuerpflichtigen bekannt und gegen ihn kein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit eingeleitet, soll auch im Verfahren nach § 208 Abs. 1 Satz 1 ein Kreditinstitut erst um Auskunft und Vorlage von Urkunden gebeten werden, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele führt oder keinen Erfolg verspricht.

Bereits seit dem Jahr 2005 haben die Finanzbehörden Zugriff auf deutsche Bankkonten

Die Aushöhlung des einst so strengen Bankgeheimnisses in Deutschland begann bereits im Jahr 2005. Das sogenannte „Kontenscreening“ ermöglichte Finanzämtern und weiteren staatlichen Behörden, wie beispielsweise den Sozialämtern, eine Abfragemöglichkeit bei Nachweis eines berechtigten Interesses.

Das führte dazu, dass die Zahl der behördlichen Kontoabfragen in den letzten Jahren immer weiter zunahm.

Von rund 150.000 Kontoabfragen im Jahr 2013 verdoppelten sich diese bis zum Jahr 2016 bereits auf 300.000. Diese Entwicklungen sind negativ für die Freiheits- und Bürgerrechte in Deutschland.

Sie bestärken mich in meinen Strategien der Konto- und Depotführung in soliden Ländern, wie der Schweiz und Liechtenstein.