Was Sie über Freistellungsaufträge wissen sollten
Die Ampel-Regierung ist in Deutschland gescheitert, Parteien und Politiker befinden sich schon im Wahlkampfmodus. Ein Dauerthema im Wahlkampf: Die Besteuerung von Kapitalerträgen.
Hier im „Schlussgong“ für Sie die aktuell (noch) gültigen Steuerregeln: Seit Beginn des Jahres 2009 werden Kapitalerträge in Deutschland pauschal mit 25% besteuert. Darunter fallen Kursgewinne, Zinsen und Dividenden.
Seit Einführung der Abgeltungsteuer ist es dabei auch völlig egal, wie lange Sie die Positionen gehalten haben, die Ihnen die Kursgewinne, Dividenden oder Zinsen beschert haben. Denn die bis 2009 gesetzlich verankerte Spekulationsfrist von einem Jahr wurde mit Einführung der Abgeltungsteuer gestrichen.
Zu der pauschalen Besteuerung in Höhe von 25% kommen noch der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer. Dadurch werden Ihnen als Anleger knapp 30% Ihrer Kapitaleinkünfte genommen. Diese Steuer wird direkt von Ihrer Bank ans Finanzamt abgeführt. Sie haben also keinen Einfluss darauf.
Was Freistellungsaufträge bieten
Aber einen Ausweg gibt es dennoch: Sie können selbst dafür sorgen, dass bis zu 1.000 Euro (bei Singles und getrennt veranlagten Ehepartnern) beziehungsweise 2.000 Euro (bei zusammen veranlagten Ehepaaren) steuerfrei bleiben. Bei den genannten Beträgen handelt es sich um die sogenannten Sparerpauschbeträge, die Ihnen gesetzlich zustehen.
Durch die Nutzung eines Freistellungsauftrags (oder mehrerer) sorgen Sie dafür, dass Ihre Bank die Abgeltungsteuer erst dann automatisch an das Finanzamt abführt, wenn der Freibetrag überschritten wurde.
Ihr Vorteil: Sie müssen sich das Geld nicht später über Ihre Einkommensteuererklärung zurückholen und haben dadurch unterjährig eine höhere Liquidität.
Wie Freistellungsaufträge funktionieren
Der Freistellungsauftrag ist ein Formular, welches Sie bei Ihrer Bank bekommen. Bei Online-Banken finden Sie das Formular auf der jeweiligen Internetseite. Der Freistellungsauftrag muss neben Ihrer Adresse und der jeweiligen Bankverbindung den Betrag enthalten, der von der Abgeltungsteuer unberührt bleiben soll. Dieser Betrag nennt sich „freizustellender Betrag”.
Wie Sie bereits gelesen haben, liegt dieser für Singles und getrennt veranlagte Ehepartner bei 1.000 Euro und bei zusammen veranlagten Ehepaaren bei 2.000 Euro. Liegt der Bank ein gültiger Freistellungsauftrag vor, weiß Ihre Bank, dass sie für den „freizustellenden Betrag” keine Abgeltungsteuer an den Staat abführen darf.
Sie können den Ihnen zustehenden Freibetrag übrigens entweder bei einer Bank „aufbrauchen” oder auch bei mehreren. Pro Bank ist in jedem Fall nur ein Freistellungsauftrag einzureichen, der dann für alle Konten der entsprechenden Bank gilt. Wenn Sie Ihren Freibetrag auf mehrere Banken aufteilen wollen, bei denen Sie Kapitaleinkünfte erzielen, müssen Sie auch mehrere Freistellungsaufträge ausfüllen.
Mehrere Freistellungsaufträge: So funktioniert es
Als Ehepaar können Sie einen gemeinsamen Freistellungsauftrag stellen, wenn Sie zusammen veranlagt werden. Dies ist vor allem dann lohnend, wenn beide Ehepartner hinsichtlich der Höhe sehr unterschiedliche Einkünfte erzielen. Wenn Sie und Ihr Ehepartner bzw. Ihre Ehepartnerin einen gemeinsamen Freistellungsauftrag stellen, liegt der Pauschbetrag bei 2.000 Euro. Im Falle einer Einzelveranlagung liegt der Betrag entsprechend bei 1.000 Euro und somit bei der Hälfte von 2.000 Euro.
Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag ist von beiden Ehepartnern zu unterzeichnen und muss auch für Einzelkonten gestellt werden – also nicht nur für Konten, die lediglich auf den Namen eines Ehepartners laufen. Die Unterschrift beider Ehepartner im Falle eines gemeinsamen Freistellungsauftrages ist wichtig, da der Antrag ansonsten ungültig ist.
Wenn Sie und Ihr Ehepartner bzw. Ihre Ehepartnerin getrennt veranlagt werden, kann jeder Partner Beträge bis 1.000 Euro freistellen lassen. Allerdings ist ein Freistellungsauftrag für gemeinsame Konten dann nicht möglich.
Tipp: Passen Sie Ihre Freistellungsaufträge regelmäßig an
Wenn Sie im Formular nicht explizit einen Endtermin eintragen, ist ein Freistellungsauftrag theoretisch unbegrenzt gültig. Allerdings empfiehlt es sich nicht, die Freistellungsaufträge jahrelang unverändert zu lassen, denn in der Regel werden sich Ihre Kapitaleinkünfte über die Jahre verändern.
Daher sollten Sie einmal pro Jahr Ihre Freistellungsaufträge überprüfen und im Bedarfsfall anpassen. Zu überprüfen ist folgendes: Ist der Sparerpauschbetrag über die einzelnen Kreditinstitute noch so günstig aufgeteilt, dass er voll ausgeschöpft wird?
Erstattung zu viel gezahlter Steuern
Trotz eines oder mehrerer Freistellungsaufträge kann es passieren, dass Sie zu viele Steuern an den Staat zahlen. Soweit die schlechte Nachricht. Es gibt jedoch auch eine gute Nachricht in diesem Zusammenhang: Sie können sich die gegebenenfalls zu viel gezahlte Steuer über die Anlage KAP (Kapitaleinkünfte) im Rahmen Ihrer Steuererklärung zurückholen.