Verlustbeschränkung: Hier müssen Anleger aufpassen!
Zum größten Murks, den völlig weltfremde deutsche Berufspolitiker in letzter Zeit verbrochen haben, gehört zweifellos die Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften, die uns deutsche Anleger seit nunmehr drei Jahren nervt.
Seit diesem Zeitraum dürfen nämlich Verluste aus Termingeschäften nur noch bis zu einer Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden.
Verlustbeschränkung: Hier müssen Anleger aufpassen!
Das bedeutet in der Praxis, dass Sie in vielen Konstellationen viel mehr Steuern zahlen als Sie überhaupt an Gewinnen eingefahren haben. In Einzelfällen ist es laut Presseberichten sogar vorgekommen, dass Trader Steuern in fünfstelliger Euro-Höhe nachzahlen mussten, obwohl sie unter dem Strich gar keinen Gewinn erzielt haben.
Hierzu ein (noch moderates) Beispiel von mir:
Sie machen mit Termingeschäften 60.000 EUR Plus und mit anderen Termingeschäften 50.000 EUR Minus. Ihnen bleibt unterm Strich also ein Gewinn von 10.000 EUR. Nach dem neuen Gesetz erkennt das Finanzamt nun aber nur 20.000 EUR an Verlusten an, so dass Sie einen „Gewinn“ von 40.000 EUR versteuern müssen.
Bei einem Einkommenssteuersatz von 40 % wären das 16.000 EUR an Steuern, obwohl Sie nur 10.000 EUR Gewinn haben. Mithin also ein „Steuersatz“ von 160 %, die Steuer ist höher als der Gewinn. Sie müssten also einen Kredit aufnehmen, um die Steuer zu begleichen (oder Ihr Vermögen angreifen). Völlig irre!
Ein Gesetz als organisierter Rechtsbruch
In meinen Augen ist das ein klarer Rechtsbruch. Nach einhelliger Expertenmeinung ist die Regelung ebenfalls verfassungswidrig und verstößt klar gegen die Grundsätze einer gerechten Besteuerung.
Wie man so einen Blödsinn ernsthaft im Bundestag als Gesetz verabschieden kann und zuletzt auch noch im Rahmen des „Zukunftsfinanzierungsgesetzes“ der Ampelregierung zementieren kann, ist mir völlig schleierhaft.
Finanzgericht stoppt irrwitzige Gewinnbesteuerung bei Termingeschäft
Zum Glück schieben die Gerichte diesem irrwitzigen Treiben jetzt endlich einen Riegel vor. So legte kürzlich ein Trader in einem viel krasseren Fall als oben beschrieben zunächst Einspruch gegen den Steuerbescheid ein und reichte schließlich Klage ein.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab dem Trader recht. Es setzte mit einem Beschluss vom 05.12.2023 (Aktenzeichen: 1 V 1674/23) die Vollziehung des Steuerbescheids für 2021 aus und äußerte ausdrücklich Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gegenwärtigen Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften.
Zitat: „Die betragsmäßige Beschränkung der Verlustverrechnung bei Termingeschäften gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i.d.F. des JStG 2020 führt zur Ungleichbehandlung, für die nach vorläufiger Prüfung ein sachlicher Rechtfertigungsgrund nicht vorliegt“, lautet der Leitsatz des Beschlusses des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz.
Endgültige Klärung erst durch das Bundesverfassungsgericht
Ist das Gesetz damit unwirksam und werden künftig alle Verluste aus Termingeschäften wie früher üblich den Gewinnen gegenübergestellt? Nein. Sollten Sie von der Problematik betroffen sein, dann müssen Sie weiterhin Einspruch gegen ihren Steuerbescheid und ggf. auch Klage einreichen.
Denn ein endgültiges Urteil über das Gesetz als solches steht noch aus, hier wurde nur in einem konkreten Einzelfall entscheiden. Am Ende muss das Bundesverfassungsgericht über die Frage der Begrenzung der Verlustverrechnung bei Termingeschäften entscheiden.
Der Fall zeigt jedoch eindrücklich, wie dilettantisch im Deutsche Bundestag Gesetze zum Schaden der Bürger gemacht werden. Au diesem Grund sollten Sie sich darüber informieren, wie Sie es von vorn herein vermeiden können, unter den Tatbestand dieser Machwerke zu fallen.