„StaRUG“: Ein Ärgernis für Kleinanleger
Haben Sie es mitbekommen? Jüngst hat die Börse Düsseldorf das Börsen-Unwort des Jahres gewählt. Genauer gesagt ist es in diesem Jahr kein Wort, sondern eine Abkürzung, und sie lautet „StaRUG“. Das bedeutet „Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz“.
Eigentlich verfolgt dieses Gesetz einen sinnvollen Zweck. Aber „gut gemeint“ ist leider nicht gleichbedeutend mit „gut gemacht“; zumindest nicht aus Sicht privater Kleinanleger, wie der Fall des Batterien-Herstellers Varta gezeigt hat.
Problem: Enteignung von Kleinaktionären möglich
Erst vor 4 Jahren, sprich 2021, wurde das StaRUG eingeführt, um eine Sanierung von Unternehmen zu erleichtern, die akut durch Insolvenz gefährdet sind. Dieses Gesetz ermöglicht einen Restrukturierungsplan, der dann umgesetzt werden kann, wenn die relevanten Gläubiger und die Anteilseigner des betroffenen Unternehmens mehrheitlich zustimmen.
Aber genau hier liegt die Crux: Zustimmen müssen zunächst die Gläubiger mit Dreiviertel-Mehrheit (z. B. kreditgebende Banken, Inhaber von Anleihen des betreffenden Unternehmens und ebenso seine Lieferanten, deren Rechnungen noch nicht bezahlt wurden). Dass sich eine solche Mehrheit problemlos erreichen lässt, ist klar: Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Unternehmen seine Schulden zurückzahlt, ist größer, wenn es gerettet wird.
Eigentlich sieht das StaRUG auch eine Dreiviertel-Mehrheit der Unternehmens-Eigentümer vor, sprich: Die Aktionäre müssen dem Restrukturierungsplan ebenfalls zustimmen. Diese Mehrheit kann aber durch einen Beschluss des zuständigen Insolvenzgerichts ersetzt werden. Gibt besagtes Gericht grünes Licht, lässt sich der Restrukturierungsplan auch durchführen, ohne dass sich 75% der Aktionäre dafür aussprechen. Die Folgen können gravierend sein, wie der Fall Varta im Herbst 2024 gezeigt hat.
Varta-Sanierung: Kleinaktionäre schauen in die Röhre
Sie erinnern sich: Der einst so hoffnungsvolle Batterien-Hersteller Varta war vergangenes Jahr in akute Not geraten. Zum Retter schwangen sich der bisherige Mehrheitsaktionär Michael Tojner und der Sportwagenbauer Porsche auf.
Privatanleger hingegen dürfen keine neuen Bezugsrechte erwerben, und ihre Aktien erlitten durch die Restrukturierung riesige Verluste, die voraussichtlich im Totalverlust münden werden. Eine Entschädigung dafür bekommen sie nicht. Eine solche sieht das StaRUG auch nicht vor. Damit hatten sie auch keine Chance, an der Sanierung des Unternehmens teilzuhaben, sollte diese denn gelingen.
Fazit: Aufgepasst bei sanierungsbedürftigen AGs
Sie sehen: Durch StaRUG ist quasi eine Enteignung von Minderheitsaktionären möglich. Die Aktien im Streubesitz kann sich ein großer Mehrheitsaktionär gewissermaßen unter den Nagel reißen, ohne den einstigen Inhabern dafür eine Entschädigung zu zahlen.
Das mag zwar in bestimmten Fällen durchaus sinnvoll sein, um ein Unternehmen mitsamt den zugehörigen Arbeitsplätzen zu retten. Es kann aber auch dazu führen, dass sich ein Großinvestor auf Kosten zahlreicher kleinerer Aktionäre bereichert. Leider trifft das Gesetz keine Vorkehrungen gegen solche Enteignungen.
Mein Rat an Sie: Spekulieren Sie bei potenziellen Pleitekandidaten nicht auf eine Unternehmensrettung. Selbst wenn dessen Aktien optisch billig zu haben sind: StaRUG kann dafür sorgen, dass Ihr Kauf vergeblich ist, selbst wenn das betreffende Unternehmen wieder auf die Beine kommt und später sogar richtig profitabel wird.
Ich rate Ihnen: Kaufen Sie keine Aktien von Sanierungsfällen und insolvenzgefährdeten Unternehmen. Denn von einer erfolgreichen Rettung haben Sie unter Umständen nichts und bleiben auf wertlosen Aktien sitzen.