„Soli“ bleibt bestehen – keine Entlastung für Anleger
Es ist für uns Aktionäre höchst ärgerlich, aber leider nicht zu ändern: Der Solidaritätszuschlag (kurz „Soli“) hat auch weiterhin Bestand. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat gestern eine Verfassungsbeschwerde von sechs FDP-Politikern abgewiesen, die auf eine vollständige Abschaffung der umstrittenen Abgabe zielte.
Weiterhin zahlen müssen damit gutverdienende Privatpersonen (zuletzt rund 6 Mio. Menschen in Deutschland), rund 600.000 Kapitalgesellschaften – und Sie als Anleger. Denn auch Ihre Gewinne aus der Geldanlage werden damit weiterhin für die Zusatzabgabe herangezogen.
„Soli“ sollte deutsche Einheit finanzieren
Der Solidaritätszuschlag, kurz „Soli“, wurde 1991 eingeführt, um die finanziellen Lasten der deutschen Einheit zu schultern. Ursprünglich war er als befristete Maßnahme konzipiert, doch über die Jahre wurde er mehrfach verlängert und schrittweise in die reguläre Steuerstruktur integriert.
Seit 2021 hat der Gesetzgeber den Soli allerdings für rund 90% der Steuerzahler abgeschafft. Damals führte er eine Freigrenze ein. Weitere 6,5 % der Steuerzahler zahlen seitdem einen ermäßigten „Soli“. Aber ausgerechnet Sie als Kapitalanleger sind nicht dabei. Auf Ihre Gewinne aus der Geldanlage, etwa aus Aktien, Fonds oder Zinspapieren, wird weiterhin der volle „Soli“ erhoben, unabhängig davon, wie viel Sie damit verdienen.
Wie hoch Ihre Belastung ausfällt
Die Belastung durch den „Soli“ ist leicht zu errechnen. Sie beläuft sich auf 5,5 Prozent der Steuersumme, die auf Ihre Kapitalerträge anfällt.
Unterm Strich sind das in aller Regel 1,375%, die Sie durch den „Soli“ mehr zahlen (5,5% der Abgeltungsteuer in Höhe von 25%). Oder anders gesagt: Auf 1.000 € Gewinn entfallen 250 € Abgeltungsteuer und weitere 13,75 € für den „Soli“.
Karlsruhe: Finanzierungsbedarf besteht weiter
Die Kläger argumentierten, dass mit dem Auslaufen des Solidarpakts II Ende 2019 die verfassungsrechtliche Grundlage für den Zuschlag entfallen sei. Sie bemängelten zudem eine Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen Einkommensgruppen.
Das Gericht wies jedoch beide Punkte zurück: Zwar sei der Gesetzgeber verpflichtet, den fortdauernden Finanzbedarf regelmäßig zu prüfen. Aktuell aber bestehe noch ein verfassungsrechtlich legitimer Mehrbedarf des Bundes im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung.
Die neue Koalition dürfte aufatmen
Die zukünftige Regierung dürfte aufatmen. Denn ein Urteil gegen den „Soli“ hätte gravierende Folgen für den Bundeshaushalt gehabt: Rund 12,75 Milliarden € sind allein für 2025 als Einnahmen veranschlagt. Zudem stand die Rückzahlung bereits vereinnahmter Soli-Beiträge seit 2020 – rund 65 Milliarden € – im Raum.
Spannend wird sein, wie die CDU unter Friedrich Merz auf das Urteil reagiert. Im Wahlkampf kämpfte die Union für eine Abschaffung des „Soli“. Doch dieses Wahlversprechen dürfte ein rotes Tuch für den möglichen Koalitionspartner SPD sein.
Auf die schlechte Nachricht folgt noch eine gute
Für die Zukunft gibt es immerhin eine erfreuliche Aussicht für Anleger mit dividendenstarken Auslands-Aktien: EU-Parlament und EU-Rat haben inzwischen die FASTER-Richtlinie gebilligt.
Das ist ein Gesetzesentwurf, der die Quellensteuer-Erstattung erheblich vereinfachen soll, zumindest innerhalb der EU und eventuell auch aus Ländern wie der Schweiz und Norwegen. Ist diese Richtlinie erst inkraft, wird entweder kein Erstattungsantrag mehr nötig oder er wird zumindest einfacher zu stellen sein.
Allerdings müssen Sie sich noch gedulden: Erst bis 2028 müssen die EU-Staaten die Richtlinie in nationales Recht umsetzen – und gelten sollen die Vorschriften dann erst ab 2030.