Anlage KAP zur Steuererklärung: Wann sich die Abgabe lohnt
Das Wochenende steht vor der Tür. Falls Sie an den freien Tagen „Bürokram“ erledigen wollen oder müssen, könnte auch das Thema Steuererklärung auf der Tagesordnung stehen. Wenn es dabei um Kapitalerträge geht, kann ich Ihnen hier im „Schlussgong“ etwas helfen.
Nicht immer müssen Sie als Inhaber von Aktien und anderen Wertpapieren die Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) Ihrer Einkommensteuererklärung beifügen. Aber manchmal ist es doch empfehlenswert – entweder, weil Sie dadurch Steuern sparen oder weil Sie sich sonst dem Verdacht der Steuerhinterziehung aussetzen würden. Erfahren Sie hier, was Sie dazu wissen sollten.
Nicht immer löst die Abgeltungsteuer alle Probleme
Eigentlich führt Ihre Depot-Bank die Steuern, die auf Wertpapiergewinne anfallen, automatisch ans Finanzamt ab. Deshalb ist die Abgabe der Anlage KAP meist entbehrlich: Sie zahlen die Steuern auch, ohne Ihre Wertpapier-Gewinne eigens deklarieren zu müssen. Allzu sorglos sollten Sie sich aber nicht darauf verlassen, dass das System zu Ihrem Vorteil funktioniert. Die Abgabe empfiehlt sich, wenn einer dieser Fälle auf Sie zutrifft:
- Wenn Ihre Depot-Bank die Steuern nicht automatisch abführt. Das ist beispielsweise der Fall bei ausländischen Instituten wie Lynx Broker oder Interactive Brokers. Dann sind Sie sogar verpflichtet, Ihre Kapitaleinkünfte via Anlage KAP zu deklarieren. Sonst würden Sie sich der Steuerhinterziehung (oder der „leichtfertigen Steuerverkürzung“) schuldig machen.
- Wenn Sie keinen Freistellungsauftrag erteilt haben, mit dem Ihre Bank Gewinne bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags vom Steuerabzug verschont. In diesem und allen folgenden Fällen ist die Abgabe der Anlage KAP zwar freiwillig, aber empfehlenswert, weil Sie dadurch zuviel gezahlte Steuern zurückerhalten.
- Wenn Sie mehrere Depots haben, und der freigestellte Betrag nicht überall voll ausgeschöpft wurde.
- Wenn Sie Verluste aus dem einen Depot mit Gewinnen aus einem anderen Depot verrechnen wollen. Aber Achtung: Das geht nur, wenn Sie bis Dezember 2024 eine Verlustbescheinigung bei der betreffenden Depot-Bank beantragt haben (ich hatte Sie hier im „Schlussgong“ rechtzeitig vorher darauf hingewiesen).
- Wenn Sie – etwa als Rentner – einen persönlichen Steuersatz haben, der unter dem Abgeltungsteuersatz von 25% liegt. Dann können Sie sich zum niedrigeren Steuersatz veranlagen lassen. (Nutzen Sie zur Orientierung den Steuerrechner des Bundesfinanzministeriums unter www.bmf-steuerrechner.de.)
- Wenn Sie nicht steuerpflichtig sind (etwa als Student). Das ist der Fall, wenn Ihre Einkünfte insgesamt unter dem Grundfreibetrag von 12.096 € pro Jahr liegen.
Unbedingt nötig: die Jahressteuerbescheinigung
In den seltensten Fällen werden Sie allerdings sofort beginnen können, Ihre Steuererklärung auszufüllen oder einen Steuerberater bzw. Lohnsteuerhilfeverein damit beauftragen können. Denn: Zum Ausfüllen benötigen Sie die so genannte Jahressteuerbescheinigung. Dieses Formular sendet Ihnen auf Wunsch Ihre Depot-Bank zu. Üblicherweise müssen Sie dies einmal beantragen, und in den Folgejahren erhalten Sie das Dokument automatisch.
In der Jahressteuerbescheinigung sind all Ihre Gewinne und Verluste ausgewiesen. Da eine unbeschränkte Verrechnung von Gewinnen und Verlusten nicht möglich ist, sind besagte Gewinne und Verluste darin verschiedenen „Töpfen“ zugeordnet. Das alles muss Sie nicht kümmern. Sie übernehmen einfach die Werte aus Ihrer Jahressteuerbescheinigung in die entsprechenden Zeilen der Steuererklärung; welche das sind, steht auf der Bescheinigung. Wenn Sie mehrere Jahressteuerbescheinigungen von mehreren Depots haben, bilden Sie für jede einzelne Zeile eine Summe.
Geduld ist gefragt – viele Banken versenden das Dokument erst im März
Wundern Sie sich nicht, falls Sie Ihre Jahressteuerbescheinigung noch nicht erhalten haben. Da ist nichts schiefgegangen. Viele Depot-Banken brauchen bis in den März, in seltenen Fällen auch länger, um das Dokument zu versenden.
Außerdem ist es nicht gesagt, dass Sie es automatisch per Post erhalten. Gerade bei Internet-Brokern kommt es darauf an, welche Einstellungen Sie selbst vorgenommen haben. Neben dem (kostenpflichtigen) Versand per Post ist es oft auch möglich, sich das Dokument einfach ins Online-Archiv einstellen zu lassen. Dort können Sie es nach dem Login jederzeit aufrufen. Aber wie gesagt: Bis es dort auftaucht, können noch einige Wochen ins Land gehen. Haben Sie Geduld!